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Im Interesse einer zügigeren unionsweiten Abwicklung von Zahlungen sollte für alle Zahlungsaufträge, die vom Zahler in Euro oder einer Währung eines Mitgliedstaats, dessen Währung nicht der Euro ist, ausgelöst werden, einschließlich Überweisungen und Finanztransfers, eine Ausführungsfrist von maximal einem Tag festgelegt werden. Für alle anderen Zahlungen, z. B. solche, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden (einschließlich Lastschriften oder Kartenzahlungen), sollte ebenfalls eine Eintagesfrist gelten, sofern Zahlungsdienstleister und Zahler nicht ausdrücklich eine längere Frist vereinbart haben. Diese Fristen sollten um einen zusätzlichen Geschäftstag verlängert werden können, wenn ein Zahlungsauftrag in Papierform erteilt wird, um auch weiterhin Zahlungsdienste für die Verbraucher erbringen zu können, die nur mit Dokumenten in Papierform vertraut sind. Wenn ein Lastschriftverfahren genutzt wird, sollte der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Inkassoauftrag so rechtzeitig innerhalb der zwischen ihm und dem Zahlungsempfänger vereinbarten Frist übermitteln, dass eine Verrechnung zu dem vereinbarten Fälligkeitstermin möglich ist. In Anbetracht der in vielen Fällen äußerst effizienten Zahlungsinfrastrukturen sollten die Mitgliedstaaten jedoch gegebenenfalls Vorschriften über Ausführungsfristen von weniger als einem Geschäftstag beibehalten oder erlassen dürfen, um eine Verschlechterung des derzeitigen Leistungsniveaus zu vermeiden.
Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des…
Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach Eingang im Sinne des Artikels 78 der Betrag des…
Dieser Abschnitt findet auf in Absatz 1 nicht genannte Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern nicht zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister…
Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen.
eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Mitgliedstaats oder zwischen den Währungen zweier Mitgliedstaaten erfolgt.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist nicht die in Absatz 3 genannten Fristen überschreitet, es sei denn im Vertrag…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.