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Nicht vertretene Bürger sollten bei der Botschaft oder dem Konsulat jedes Mitgliedstaats um konsularischen Schutz ersuchen können. Dies sollte die Mitgliedstaaten allerdings nicht daran hindern, praktische Vereinbarungen zu treffen, um die Zuständigkeiten für die Leistung des konsularischen Schutzes für nicht vertretene Bürger im Einklang mit dieser Richtlinie aufzuteilen. Derartige Vereinbarungen kommen den Bürgern zugute, da sie eine bessere Vorsorge für die Gewährleistung eines wirksamen Schutzes ermöglichen. Mitgliedstaaten, bei denen um Schutz ersucht wird, sollten beurteilen, ob es in einem besonderen Fall erforderlich ist, konsularischen Schutz zu gewähren, oder ob der Fall an die Botschaft oder das Konsulat überwiesen werden kann, die bzw. das gemäß einer bereits getroffenen Vereinbarung für zuständig erklärt worden ist. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und den Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“) über jede derartige Vereinbarung unterrichten, die von der Union und den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollte, um für Transparenz gegenüber nicht vertretenen Bürgern zu sorgen.
Unbeschadet des Artikels 2 kann ein Mitgliedstaat einen anderen Mitgliedstaat ständig vertreten und können die Botschaften oder Konsulate der Mitgliedstaaten,…
Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Bürger besitzt, kann den Mitgliedstaat, bei dem der nicht vertretene Bürger um…
Wird ein Mitgliedstaat über ein Ersuchen um konsularischen Schutz von einer Person, die behauptet, ein nicht vertretener Bürger zu sein, informiert oder geht…
Diese Richtlinie sollte den in einem Drittland nicht vertretenen Mitgliedstaat nicht daran hindern, einem seiner Staatsbürger konsularischen Schutz zu bieten,…
Wenn nicht vertretene Bürger in Drittländern Schutz benötigen, bedarf es einer wirksamen Kooperation und Koordinierung. Der in einem Drittland vertretene Hilfe…
Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV und Artikel 23 AEUV sollten die Mitgliedstaaten nicht vertretenen Unionsbürgern unter denselben Bedingungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.