Erwägungsgrund 7 32015L0637
Wenn nicht vertretene Bürger in Drittländern Schutz benötigen, bedarf es einer wirksamen Kooperation und Koordinierung. Der in einem Drittland vertretene Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit der betroffene Bürger besitzt, sollten eng miteinander zusammenarbeiten. Die konsularische Zusammenarbeit hinsichtlich nicht vertretener Bürger kann besonders schwierig sein, da eine Absprache mit Behörden — gegebenenfalls einschließlich der zuständigen Botschaften oder Konsulate — erfolgen muss, die nicht vor Ort vertreten sind. Um die durch das Fehlen einer Botschaft oder eines Konsulats des Mitgliedstaats des Bürgers entstandene Lücke zu füllen, sollten klare und stabile Vorschriften festgelegt werden. Bestehende Maßnahmen müssen auch zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes geklärt werden.