Erwägungsgrund 2 32015L0637
Der Vertrag von Lissabon hat die Unionsbürgerschaft und die mit ihr verbundenen Rechte gestärkt. Artikel 23 AEUV sieht den Erlass von Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern vor.