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Wenn nicht vertretene Bürger in Drittländern Schutz benötigen, bedarf es einer wirksamen Kooperation und Koordinierung. Der in einem Drittland vertretene Hilfe leistende Mitgliedstaat und der Mitgliedstaat, dessen Staatangehörigkeit der betroffene Bürger besitzt, sollten eng miteinander zusammenarbeiten. Die konsularische Zusammenarbeit hinsichtlich nicht vertretener Bürger kann besonders schwierig sein, da eine Absprache mit Behörden — gegebenenfalls einschließlich der zuständigen Botschaften oder Konsulate — erfolgen muss, die nicht vor Ort vertreten sind. Um die durch das Fehlen einer Botschaft oder eines Konsulats des Mitgliedstaats des Bürgers entstandene Lücke zu füllen, sollten klare und stabile Vorschriften festgelegt werden. Bestehende Maßnahmen müssen auch zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes geklärt werden.
Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Bürger besitzt, kann den Mitgliedstaat, bei dem der nicht vertretene Bürger um…
Unionsbürger sollten in einem Drittland als nicht vertreten gelten, wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, dort weder eine Botschaft,…
Nicht vertretene Bürger sollten bei der Botschaft oder dem Konsulat jedes Mitgliedstaats um konsularischen Schutz ersuchen können. Dies sollte die…
Bei den Treffen zur konsularischen Zusammenarbeit vor Ort, die in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union veranstaltet werden, sollten regelmäßig…
Diese Richtlinie sollte den in einem Drittland nicht vertretenen Mitgliedstaat nicht daran hindern, einem seiner Staatsbürger konsularischen Schutz zu bieten,…
Der Umfang des konsularischen Schutzes unter dieser Richtlinie sollte festgelegt werden, damit geklärt werden kann, welche Koordinierungs- und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.