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Diese Richtlinie berührt nicht die konsularischen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere ihre Rechte und Pflichten aufgrund internationaler Gepflogenheiten und Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (im Folgenden „Wiener Übereinkommen“), die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden. Nach Artikel 8 des Wiener Übereinkommens können die Mitgliedstaaten konsularischen Schutz für einen anderen Mitgliedstaat wahrnehmen, sofern das betroffene Drittland keinen Einspruch erhebt. Schwierigkeiten können insbesondere bei Situationen mit Bürgern auftreten, die auch die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes besitzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf Drittländer ergreifen, um zu gewährleisten, dass in jedem Fall konsularischer Schutz für jeden anderen Mitgliedstaat gewährt werden kann.
Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt ein Mitgliedstaat als nicht in einem Drittland vertreten, wenn er dort keine ständige Botschaft oder kein ständiges…
Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV und Artikel 23 AEUV sollten die Mitgliedstaaten nicht vertretenen Unionsbürgern unter denselben Bedingungen…
Diese Richtlinie sollte den in einem Drittland nicht vertretenen Mitgliedstaat nicht daran hindern, einem seiner Staatsbürger konsularischen Schutz zu bieten,…
Die restriktiven Maßnahmen gelten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener…
Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, denen die Freiheit entzogen wird, auf konsularische Unterstützung ist in Artikel 36 des Wiener…
Die restriktiven Maßnahmen gelten im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere dem Wiener Übereinkommen von 1961 über diplomatische Beziehungen und dem Wiener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.