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Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass bei Wechselstuben, Scheckeinlösestellen, Dienstleistern für Trusts oder Gesellschaften oder Anbietern von Glücksspieldiensten die Personen, die die Geschäfte des betreffenden Unternehmens tatsächlich führen, sowie die wirtschaftlichen Eigentümer über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügen. Bei den Kriterien, nach denen bestimmt wird, ob eine Person über die notwendige Zuverlässigkeit und fachliche Eignung verfügt, sollte zumindest der Notwendigkeit, diese Unternehmen vor Missbrauch zu kriminellen Zwecken durch ihre Geschäftsführer oder wirtschaftlichen Eigentümer zu schützen, Rechnung getragen werden.
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Wechselstuben, Scheckeinlösestellen und Dienstleister für Trusts und Gesellschaften zugelassen oder eingetragen und Anbieter…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft…
Im Falle von Kreditinstituten und Finanzinstituten sowie Anbietern von Glücksspieldiensten verfügen die zuständigen Behörden über verstärkte…
Die Nutzung der Dienstleistungen des Glücksspielsektors zum Waschen von Erträgen aus kriminellen Tätigkeiten gibt Anlass zur Sorge. Um die mit…
Zur Gewährleistung der Tragfähigkeit und Dauerhaftigkeit qualifizierter Vertrauensdienste und zur Stärkung des Vertrauens der Benutzer in die Kontinuität…
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten über alle Mittel verfügen, die sie benötigen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeit von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.