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Sofern die Mitgliedstaaten E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind und deren Hauptsitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, vorschreiben, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen, so sollten sie verlangen können, dass diese zentrale Kontaktstelle, die im Auftrag des benennenden Instituts handelt, gewährleistet, dass sich die Niederlassungen an die Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung halten. Sie sollten überdies sicherstellen, dass diese Anforderung verhältnismäßig ist und nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des Ziels der Einhaltung der Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erforderlich ist, auch durch Erleichterung der jeweiligen Aufsicht.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG, Zahlungsdienstleister im Sinne von…
Die Mitgliedstaaten können Zahlungsinstituten, die in ihrem Hoheitsgebiet über Agenten auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind und deren Sitz sich in…
Die Mitgliedstaaten sollten von den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verlangen können, ihnen zu…
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Agenten oder von Personen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/110/EG, die E-Geld…
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Agenten — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte die zuständige Behörde des…
Angesichts des länderübergreifenden Charakters der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sind die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zentralen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.