Erwägungsgrund 12 32016L1034
Die Ausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2014/65/EU sollte auch auf nichtfinanzielle Stellen ausgeweitet werden, die Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder eines multilateralen Handelssystems (multilateral trading facility, MTF) sind oder einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz haben, wenn sie an einem Handelsplatz Geschäfte tätigen, die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Stellen oder ihrer Gruppen verringern.