Erwägungsgrund 11 32016L1065
Um sicherzustellen, dass der Mehrwertsteuerbetrag, der für Mehrzweck-Gutscheine gezahlt wird, bei denen die Mehrwertsteuer auf die zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen erst bei der Einlösung erhoben wird, korrekt ist, sollte bei Mehrzweck-Gutscheinen der Lieferer der Gegenstände oder Erbringer der Dienstleistungen unbeschadet des Artikels 73 der Richtlinie 2006/112/EG die Mehrwertsteuer auf der Grundlage der für den Mehrzweck-Gutschein gezahlten Gegenleistung abführen. In Ermangelung entsprechender Informationen sollte die Steuerbemessungsgrundlage dem auf dem Mehrzweck-Gutschein selbst oder in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert entsprechen, abzüglich des Betrags der auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen erhobenen Mehrwertsteuer. Wird ein Mehrzweck-Gutschein bei der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen teilweise verwendet, so sollte die Steuerbemessungsgrundlage dem entsprechenden Teil der Gegenleistung oder des Geldwerts entsprechen, abzüglich des Betrags der auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen erhobenen Mehrwertsteuer.