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Nur Vermittlungsleistungen oder gesonderte Dienstleistungen wie Vertriebs- oder Absatzförderungsleistungen würden der Mehrwertsteuer unterliegen. Wenn also ein Steuerpflichtiger, der nicht im eigenen Namen handelt, eine gesonderte Gegenleistung für die Übertragung eines Gutscheins erhält, sollte diese Gegenleistung nach den normalen Mehrwertsteuerregelungen zu versteuern sein.
Die tatsächliche Übergabe der Gegenstände oder die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Lieferer der Gegenstände oder Erbringer der…
Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder…
Bei Einzweck-Gutscheinen, die bei der Übertragung einschließlich der Ausstellung des Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im eigenen Namen…
Kann die mehrwertsteuerliche Behandlung, die auf die zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden ist, bereits…
In Titel IV wird das folgende Kapitel angefügt: „KAPITEL 5 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) Jede Übertragung eines…
Um sicherzustellen, dass der Mehrwertsteuerbetrag, der für Mehrzweck-Gutscheine gezahlt wird, bei denen die Mehrwertsteuer auf die zugrunde liegende Lieferung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.