Erwägungsgrund 10 32017L2397
Mangels grenzüberschreitender Tätigkeiten auf bestimmten nationalen Binnenwasserstraßen und zur Senkung von Kosten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf nationalen Binnenwasserstraßen, die nicht mit einer schiffbaren Binnenwasserstraße eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind, davon abzusehen, den Besitz von Unionsbefähigungszeugnissen zwingend vorzuschreiben. Allerdings sollten Unionsbefähigungszeugnisse den Zugang zum Schiffsbetrieb auf diesen nicht verbundenen Wasserstraßen gewähren.