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Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie (EU) 2016/800 sollte die vorliegende Richtlinie nicht zur Anwendung kommen, wenn Verdächtige oder beschuldigte Personen oder gesuchte Personen auf ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß Artikel 9 bzw. Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU verzichtet haben und diesen Verzicht nicht widerrufen haben oder wenn Mitgliedstaaten die vorübergehenden Ausnahmen nach Artikel 3 Absatz 5 oder 6 der Richtlinie 2013/48/EU anwenden, und zwar so lange, wie eine solche Ausnahme besteht.
Unterstützung durch einen Rechtsbeistand gemäß dieser Richtlinie setzt voraus, dass das Kind Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß der Richtlinie…
Die vorliegende Richtlinie findet Anwendung auf Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren, die ein Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach…
Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2012/13/EU berücksichtigt werden, denen zufolge Verdächtige oder beschuldigte…
Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Person in einem Strafverfahren sind, haben das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand gemäß der Richtlinie…
Mit dieser Richtlinie soll die Effektivität des in der Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen Rechts auf Zugang zu einem…
In Bezug auf bestimmte geringfügige Zuwiderhandlungen sollte diese Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, das Recht von Verdächtigen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.