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Zum Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen gehören textuelle und nicht textuelle Informationen, Dokumente und Formulare zum Herunterladen und beidseitige Interaktion wie z. B. die Bearbeitung digitaler Formulare und die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen.
Angesichts des Mangels an automatisierten oder effizienten und einfach umzusetzenden Mitteln, um bestimmte Arten von veröffentlichten Inhalten barrierefrei…
Die mit dem barrierefreien Zugang einhergehende Interoperabilität sollte eine größtmögliche Kompatibilität der Inhalte mit gegenwärtigen und künftigen…
„Digitale Inhalte“ bezeichnet Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden, wie etwa Computerprogramme, Anwendungen (Apps), Spiele, Musik,…
Eingebettete Inhalte, etwa eingebettete Bilder oder Videos, sollten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Es gibt jedoch auch Websites und mobile…
Websites im Sinne dieser Verordnung sind Auftritte, die Zum Inhalt von Websites gehören textuelle und nicht textuelle Informationen sowie Interaktionen.…
Mobile Anwendungen können aus verschiedenen Quellen bezogen werden, unter anderem von privaten Application Stores. Informationen über den barrierefreien Zugang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.