Erwägungsgrund 16 32018R1240
Jeder Mitgliedstaat sollte eine nationale ETIAS-Stelle einrichten, die für die Prüfung der Anträge und für die Entscheidung, ob Reisegenehmigungen erteilt, verweigert, annulliert oder aufgehoben werden sollen, zuständig ist. Bei der Beurteilung der Anträge sollten die nationalen ETIAS-Stellen miteinander und mit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) kooperieren. Die nationalen ETIAS-Stellen sollten mit angemessenen Ressourcen ausgestattet werden, damit sie ihre Aufgaben unter Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen erfüllen können. Um den Entscheidungsprozess und den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und auch die Übersetzungskosten zu senken und die Antwortzeit zu verkürzen, ist es wünschenswert, dass sich alle nationalen ETIAS-Stellen in einer einzigen Sprache verständigen.