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Diese Richtlinie berührt weder die Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere deren Artikel 42 noch die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und insbesondere deren Artikel 60, in denen gefordert wird, dass die technischen Spezifikationen für jegliche Auftragsvergabe, deren Gegenstand von natürlichen Personen — ganz gleich, ob durch die Allgemeinheit oder das Personal des Auftraggebers — genutzt werden soll, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen so erstellt werden, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder das Konzept des „Design für alle“ berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegenden Richtlinie im Fall einer Anwendung auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen…
Die technischen Spezifikationen im Sinne des Artikels 60 der Richtlinie 2014/25/EU, die zur Ergänzung europäischer Spezifikationen oder anderer in der Union…
Den Mitgliedstaaten sollte es erlaubt sein, in Fällen, die nicht unter die vorliegende Richtlinie fallen, weiterhin gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der…
Für sämtliche Beschaffungen, die für die Nutzung durch Personen — ob die Allgemeinbevölkerung oder das Personal des Auftraggebers — bestimmt sind, ist es außer…
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2014/25/EU.
Um den einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen im Eisenbahnbereich, insbesondere der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.