Erwägungsgrund 24 32019L0882
In dieser Richtlinie sind für Bedienungsformen von Produkten und Dienstleistungen eine Reihe von Anforderungen an die Funktionalität festgelegt. Diese Anforderungen stellen keine generelle Alternative zu den Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie dar, sondern sollten nur unter ganz bestimmten Umständen zur Anwendung kommen. Diese Anforderungen sollten im Interesse der Barrierefreiheit für bestimmte Funktionen oder Merkmale der Produkte oder Dienstleistungen gelten, in denen die Barrierefreiheitsanforderungen dieser Richtlinie in Bezug auf eine oder mehrere dieser bestimmten Funktionen oder Merkmale keine Handhabe bieten. Außerdem gilt in dem Fall, dass eine Barrierefreiheitsanforderung bestimmte technische Anforderungen umfasst und für diese technischen Anforderungen in dem Produkt oder der Dienstleistung eine andere technische Lösung vorgesehen ist, dass mit dieser anderen Lösung — durch Anwendung der einschlägigen Anforderungen an die Funktionalität — dennoch die entsprechenden Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden sollten und eine vergleichbare oder bessere Barrierefreiheit erreicht werden sollte.