Art. 24 Abs. 5 Buchst. b 32016L2341Allgemeine Bestimmungen
wenn die EbAV nach Ansicht der mit der Schlüsselfunktion betrauten Person oder organisatorischen Einheit in einem unter ihre Schlüsselfunktion fallenden Bereich…
Art. 9 Abs. 1 32010L0043Die Mitgliedstaaten verpflichten die Verwaltungsgesellschaften, bei der internen Aufgabenverteilung sicherzustellen, dass die Geschäftsleitung und…
Art. 25 Abs. 2 32016L2341Risikomanagement
Das Risikomanagementsystem deckt in einer für ihre Größe und die interne Organisation der EbAV sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität…
Art. 2 Abs. 1 32016L2341Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für EbAV. Besitzen EbAV gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften keine Rechtspersönlichkeit, so wendet der betreffende…
Erwägungsgrund 55 32016L2341Die Personen, die eine EbAV tatsächlich leiten, sollten gemeinschaftlich fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sein, und die Personen, die…