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Die Mitgliedstaaten schreiben allen EbAV vor, über ein wirksames Unternehmensführungssystem zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung ihrer Geschäfte gewährleistet. Dieses System umfasst eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen. Das Unternehmensführungssystem umfasst die Berücksichtigung von ökologischen, sozialen und die Unternehmensführung betreffenden Faktoren in Bezug auf die Anlagevermögenswerte bei Anlageentscheidungen und unterliegt einer regelmäßigen internen Prüfung.
Das Unternehmensführungssystem nach Absatz 1 ist der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV angemessen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV schriftliche Leitlinien einführen und umsetzen, die das Risikomanagement, die interne Revision und gegebenenfalls versicherungsmathematische Tätigkeiten und das Outsourcing betreffen. Diese schriftlichen Leitlinien sind im Voraus durch das Management- oder Aufsichtsorgan der EbAV zu genehmigen und werden mindestens alle drei Jahre überprüft und bei wesentlichen Änderungen im jeweiligen System oder Bereich angepasst.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV über ein wirksames internes Kontrollsystem verfügen. Dieses System umfasst Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen und eine angemessene Berichterstattung auf allen Ebenen der EbAV.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV angemessene Vorkehrungen treffen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Gegebenenfalls greifen die EbAV zu diesem Zweck auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück, richten insbesondere Netzwerk- und Informationssysteme ein und verwalten diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates .
Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, dass mindestens zwei Personen ihre Geschäfte tatsächlich leiten. Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage einer begründeten Beurteilung durch die zuständigen Behörden zulassen, dass nur eine Person die Geschäfte der EbAV tatsächlich leitet. Bei dieser Beurteilung wird der Rolle, die die Sozialpartner im Management der EbAV insgesamt innehaben, sowie der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV Rechnung getragen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zur Risikobeurteilung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Größe und interne Organisation der EbAV sowie auf die…
Das Risikomanagementsystem deckt in einer für ihre Größe und die interne Organisation der EbAV sowie die Größenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität…
Die Mitgliedstaaten schreiben den EbAV vor, über die folgenden Schlüsselfunktionen zu verfügen: eine Risikomanagement-Funktion, eine interne Revisionsfunktion…
Bestimmte Risiken lassen sich nicht durch quantitative Anforderungen verringern, die sich in den technischen Rückstellungen und den Finanzierungsvorschriften…
Die Mitgliedstaaten verpflichten die EbAV in einer ihrer Größe und internen Organisation sowie der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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