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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um unter Berücksichtigung der Größenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der EbAV die Strategien, Prozesse und Meldeverfahren überprüfen zu können, die von den EbAV festgelegt werden, um den nach dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nachzukommen. Bei dieser Überprüfung ist zu berücksichtigen, unter welchen Rahmenbedingungen die EbAV ihrer Tätigkeit nachgehen und, falls angezeigt, welche Parteien gegebenenfalls ausgelagerte Schlüsselfunktionen oder andere Tätigkeiten für sie wahrnehmen. Die Überprüfung umfasst Folgendes:
eine Beurteilung der qualitativen Anforderungen an das Unternehmensführungssystem;
eine Beurteilung der für die jeweilige EbAV bestehenden Risiken;
eine Beurteilung der Fähigkeit der jeweiligen EbAV, diese Risiken zu beurteilen und damit umzugehen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den zuständigen Behörden Überwachungsinstrumente, einschließlich Stresstests, zur Verfügung stehen, die es ihnen ermöglichen, eine etwaige Verschlechterung der finanziellen Lage einer EbAV festzustellen und die ergriffenen Abhilfemaßnahmen zu überwachen.
Die zuständigen Behörden verfügen über die erforderlichen Befugnisse, um von den EbAV Maßnahmen zur Behebung der im Zuge der aufsichtlichen Überprüfung ermittelten Schwachstellen oder Defizite zu verlangen.
Die zuständigen Behörden legen fest, wie häufig die Überprüfungen gemäß Absatz 1 mindestens durchgeführt werden und welchen Umfang sie haben, wobei der Größenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der betreffenden EbAV Rechnung getragen wird.
Die zuständigen Behörden führen die Überprüfung und Bewertung nach Abschnitt III dieses Kapitels und die Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abschnitt IV dieses Kapitels…
ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess nach Artikel 36,
Die zuständigen Behörden stellen auf der Grundlage der Überprüfung und Bewertung nach Absatz 1 fest, ob die von Instituten angewandten Regelungen, Strategien,…
Die von den zuständigen Behörden nach Artikel 97 durchgeführte Überprüfung und Bewertung umfasst neben Kredit-, Markt- und operationellen Risiken zumindest
Die EBA gibt im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden heraus, in denen das gemeinsame Verfahren und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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