Erwägungsgrund 98 32013L0036
In der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats, der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, und der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds wird auf Eigenmittelanforderungen der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG Bezug genommen, die nun in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten sein sollten. Verweise in diesen Richtlinien auf die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sollten deshalb als Verweise auf die Eigenmittelbestimmungen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelesen werden.