Erwägungsgrund 50 32016L2341
EbAV sollten im Einklang mit den in ihrem Herkunftsmitgliedstaat geltenden Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten investieren können, um die Kosten grenzüberschreitender Tätigkeiten zu reduzieren. Deshalb sollte es den Tätigkeitsmitgliedstaaten nicht gestattet sein, EbAV, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind, zusätzliche Anlagevorschriften aufzuerlegen.