Erwägungsgrund 30 32016L2341Im Fall des Konkurses eines Trägerunternehmens sind die Versorgungsanwärter dem Risiko ausgesetzt, sowohl ihren Arbeitsplatz als auch ihre erworbenen…
Erwägungsgrund 18 32016L2341Die EbAV sollten von Trägerunternehmen vollständig getrennt sein und ihre Tätigkeit nach dem Kapitaldeckungsverfahren mit dem Zweck ausüben,…
Erwägungsgrund 33 32016L2341Wenn EbAV nach nationalem Recht Pensionsfonds verwalten, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen und aus Altersversorgungssystemen einzelner…
Erwägungsgrund 44 32016L2341In zahlreichen Fällen könnte das Trägerunternehmen und nicht die EbAV selbst die biometrischen Risiken decken oder bestimmte Leistungen oder Anlageergebnisse…
Art. 37 Abs. 1 Buchst. a 32016L2341Allgemeine Informationen zu dem Altersversorgungssystem
die Bezeichnung der EbAV, des Mitgliedstaats, in dem die EbAV eingetragen oder zugelassen ist, und die Bezeichnung seiner zuständigen Behörde;