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Im Fall des Konkurses eines Trägerunternehmens sind die Versorgungsanwärter dem Risiko ausgesetzt, sowohl ihren Arbeitsplatz als auch ihre erworbenen Rentenanwartschaften zu verlieren. Deshalb muss eine eindeutige Trennung zwischen dem Trägerunternehmen und der EbAV gewährleistet sein, und es müssen mittels Aufsichtsstandards Mindestvorkehrungen zum Schutz der Versorgungsanwärter getroffen werden. Bei der Festlegung dieser Vorkehrungen sollte berücksichtigt werden, dass die EbAV Zugang zu Altersversorgungs-Sicherungssystemen oder ähnlichen Mechanismen haben, die die erworbenen individuellen Rentenanwartschaften der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger vor einem Ausfallrisiko des Trägerunternehmens schützen.
Die Mitgliedstaaten sorgen für eine rechtliche Trennung zwischen einem Trägerunternehmen und einer in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet eingetragenen oder…
eine qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Rentenanwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder…
Die EbAV müssen — unter Berücksichtigung der angestrebten ausgewogenen Verteilung von Risiken und Zuwendungen der betrieblichen Altersversorgung zwischen den…
Es sollten ausreichende und geeignete Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verlangt werden, um die Interessen der…
EbAV sollten — unter Berücksichtigung der Art des eingerichteten Altersversorgungssystems und des damit verbundenen Verwaltungsaufwands — klare und ausreichende…
Die EbAV sollten von Trägerunternehmen vollständig getrennt sein und ihre Tätigkeit nach dem Kapitaldeckungsverfahren mit dem Zweck ausüben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.