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In zahlreichen Fällen könnte das Trägerunternehmen und nicht die EbAV selbst die biometrischen Risiken decken oder bestimmte Leistungen oder Anlageergebnisse gewährleisten. In einigen Fällen gewährleistet die EbAV die genannte Deckung oder Sicherstellung jedoch selbst, und die Verpflichtungen des Trägerunternehmens erschöpfen sich generell mit der Zahlung der erforderlichen Beiträge. Unter diesen Umständen sollten die betreffenden EbAV über Eigenmittel verfügen, die auf dem Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen und des Risikokapitals beruhen.
Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, deren Altersversorgungssysteme dadurch gekennzeichnet sind, dass die EbAV selbst und nicht das…
Wenn eine EbAV biometrische Risiken selbst abdeckt oder entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, verpflichten die…
Der Herkunftsmitgliedstaat stellt sicher, dass EbAV, die betriebliche Altersversorgungssysteme betreiben, bei denen die Einrichtung biometrische Risiken abdeckt…
Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die EbAV jederzeit über ausreichende und angemessene Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen…
eine qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Rentenanwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder…
Die von den EbAV gedeckten Risiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen ganz erheblich. Die Herkunftsmitgliedstaaten sollten deshalb die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.