Erwägungsgrund 10 32016L2341Die Mitgliedstaaten sollten die Arbeitnehmer vor Altersarmut schützen und eine zusätzliche Altersversorgung, die an Arbeitsverhältnisse geknüpft ist, als…
Art. 5 Abs. 2 32014L0050RICHTLINIE 2014/50/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Mitgliedstaaten treffen unter Berücksichtigung der Art der Regelung und der Gepflogenheiten des jeweiligen Rentensystems die Maßnahmen, die erforderlich…
Erwägungsgrund 16 32014L0050RICHTLINIE 2014/50/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Text von Bedeutung für den EWR)
Da die zusätzliche Altersversorgung in vielen Mitgliedstaaten immer mehr an Bedeutung als Mittel zur Sicherung des Lebensstandards im Alter gewinnt, sollten die…
Erwägungsgrund 20 32014L0050RICHTLINIE 2014/50/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Text von Bedeutung für den EWR)
Ausscheidende Arbeitnehmer sollten das Recht haben, ihre unverfallbaren Rentenanwartschaften als ruhende Rentenanwartschaften in dem Zusatzrentensystem, in dem…
Erwägungsgrund 7 32014L0050RICHTLINIE 2014/50/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Text von Bedeutung für den EWR)
Ein Mitgliedstaat kann verlangen, dass ausscheidende Arbeitnehmer, die in einen anderen Mitgliedstaat abwandern, dies ihren Zusatzrentensystemen entsprechend…
Erwägungsgrund 23 32014L0050RICHTLINIE 2014/50/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 über Mindestvorschriften zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung des Erwerbs und der Wahrung von Zusatzrentenansprüchen (Text von Bedeutung für den EWR)
Wenn die unverfallbaren Rentenanwartschaften oder der Wert der unverfallbaren Rentenanwartschaften eines ausscheidenden Arbeitnehmers einen vom betreffenden…