Gesetze
Gesetz wird geladen …
Auch nach dem Inkrafttreten der Richtlinie 2003/41/EG ist die grenzüberschreitende Tätigkeit aufgrund der Unterschiede in den nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften eingeschränkt geblieben. Außerdem bestehen noch erhebliche aufsichtsrechtliche Barrieren, die es für EbAV kostspieliger machen, Altersversorgungssysteme grenzüberschreitend zu betreiben. Darüber hinaus muss das derzeitige Mindestschutzniveau für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger verbessert werden. Das ist umso wichtiger, als Langlebigkeits- und Marktrisiken zunehmend von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern statt von den EbAV oder dem Trägerunternehmen getragen werden. Ferner müssen die derzeit geltenden Mindestanforderungen an den Umfang der für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger bereitzustellenden Informationen erhöht werden.
Unbeschadet ihrer nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschließlich der Bestimmungen über…
die EbAV bei grenzüberschreitender Tätigkeit die im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des…
Die grenzüberschreitende Tätigkeit von EbAV sollte unbeschadet der für die betrieblichen Altersversorgungssysteme geltenden nationalen sozial- und…
Die Richtlinie 2003/41/EG stellte einen ersten Gesetzgebungsschritt auf dem Weg zu einem unionsweit organisierten Binnenmarkt für die betriebliche…
EbAV sind Altersversorgungseinrichtungen mit einem sozialen Zweck, die Finanzdienstleistungen erbringen. Sie sind für die Auszahlung von Leistungen der…
Zum Schutz der Versorgungsanwärter und der Leistungsempfänger sollten die EbAV ihre Tätigkeit auf die in dieser Richtlinie genannten und damit im Zusammenhang…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.