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Zur besseren Abstimmung der Aufsichtspraktiken kann die EIOPA auf der Grundlage der ihr mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 übertragenen Befugnisse Informationen von den zuständigen Behörden einholen. Außerdem sollte die EIOPA bei einer vollständigen oder teilweisen grenzüberschreitenden Übertragung eines Altersversorgungssystems vermittelnd auftreten können, wenn Unstimmigkeiten zwischen den betroffenen zuständigen Behörden bestehen.
Besteht Uneinigkeit über das Vorgehen oder den Inhalt einer Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der…
die Europäische Aufsichtsbehörde (Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen) und die betriebliche Altersversorgung;
die Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung);
Unbeschadet des Artikels 35 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 stellen die betroffenen Aufsichtsbehörden auf Ersuchen der EIOPA oder einer Aufsichtsbehörde alle…
Möchten die Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen die Informationen über ein einer Gruppe angehörendes beaufsichtigtes oder nicht der Aufsicht unterliegendes…
Es sollte ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden, sonstigen Behörden und Stellen vorgesehen werden, die für die Gewährleistung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.