Erwägungsgrund 66 32019R1238
Damit der Wechsel gelingt, ist die Kooperation des übertragenden PEPP-Anbieters erforderlich. Der empfangende PEPP-Anbieter sollte vom übertragenden PEPP-Anbieter alle Informationen erhalten, die notwendig sind, um die Zahlungen auf das andere PEPP-Konto zu übertragen. Jedoch sollten sich diese Informationen auf den für den Anbieterwechsel erforderlichen Umfang beschränken.