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Die EbAV sind in den einzelnen Mitgliedstaaten auf höchst unterschiedliche Weise organisiert und reglementiert. Betriebliche Altersversorgungssysteme werden sowohl von EbAV als auch von Lebensversicherungsunternehmen betrieben. Daher ist eine undifferenzierte Herangehensweise an die EbAV nicht sachgerecht. Die Kommission und die mit der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (EIOPA) sollten bei ihrer Tätigkeit die unterschiedlichen Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten berücksichtigen und die Organisationsweise der EbAV unbeschadet der nationalen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften festlegen.
Die Mitgliedstaaten machen den in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen oder zugelassenen EbAV zur Auflage, ihre Tätigkeit auf Altersversorgungsgeschäfte und damit…
Die Aufsichtsbehörde arbeitet gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 für die Zwecke der Richtlinien 2009/138/EG und (EU) 2016/2341 mit der Europäischen…
Bei der Tätigkeit und der Aufsicht von EbAV sind in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. In einigen Mitgliedstaaten wird nicht nur die…
Wenn EbAV nach nationalem Recht Pensionsfonds verwalten, die keine Rechtspersönlichkeit besitzen und aus Altersversorgungssystemen einzelner…
Durch die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates werden Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EBAV) auf Unionsebene…
Die sehr große Anzahl von EbAV in bestimmten Mitgliedstaaten erfordert eine pragmatische Lösung hinsichtlich der Anforderung der vorherigen Genehmigung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.