Gesetze
Gesetz wird geladen …
Bei der Tätigkeit und der Aufsicht von EbAV sind in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. In einigen Mitgliedstaaten wird nicht nur die EbAV selbst, sondern es werden auch die Stellen oder Gesellschaften beaufsichtigt, die zur Verwaltung derartiger EbAV zugelassen sind. Die Mitgliedstaaten sollten eine solche Besonderheit berücksichtigen können, solange alle in dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind. Die Mitgliedstaaten sollten auch Versicherungsunternehmen und anderen Finanzunternehmen erlauben können, EbAV zu verwalten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV in Bezug auf folgende Aspekte gegebenenfalls einer Beaufsichtigung unterliegen:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um unter Berücksichtigung der Größenordnung, der…
Der Umfang der Beaufsichtigung variiert von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies kann Probleme verursachen, wenn eine EbAV den Aufsichtsanforderungen ihres…
Die EbAV sind in den einzelnen Mitgliedstaaten auf höchst unterschiedliche Weise organisiert und reglementiert. Betriebliche Altersversorgungssysteme werden…
Die Aufsichtsmethoden und -praktiken unterscheiden sich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Den Mitgliedstaaten sollte deshalb ein gewisser Ermessensspielraum…
Ein Binnenmarkt für EbAV setzt die gegenseitige Anerkennung aufsichtsrechtlicher Standards voraus. Die Einhaltung der Standards durch eine EbAV sollte von den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.