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Ein Binnenmarkt für EbAV setzt die gegenseitige Anerkennung aufsichtsrechtlicher Standards voraus. Die Einhaltung der Standards durch eine EbAV sollte von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der EbAV überwacht werden. Die Mitgliedstaaten sollten den zuständigen Behörden die Befugnisse übertragen, die diese benötigen, um präventive Maßnahmen oder — für den Fall, dass eine EbAV gegen die aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen verstößt — korrektive Maßnahmen treffen zu können.
Die Beaufsichtigung von EbAV obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um unter Berücksichtigung der Größenordnung, der…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden in Bezug auf jede in ihrem Hoheitsgebiet eingetragene oder zugelassene EbAV über die notwendigen…
Bei der Tätigkeit und der Aufsicht von EbAV sind in den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede zu verzeichnen. In einigen Mitgliedstaaten wird nicht nur die…
Der Umfang der Beaufsichtigung variiert von einem Mitgliedstaat zum anderen. Dies kann Probleme verursachen, wenn eine EbAV den Aufsichtsanforderungen ihres…
Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarkts für das Bankenwesen bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.