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In dieser Richtlinie wird anerkannt, dass das Bedürfnis natürlicher und juristischer Personen nach Schutz durch bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Niveau des ihnen dadurch gewährten Schutzes unterschiedlich sind. Zum Schutz natürlicher Personen gibt es eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch festgestellt, dass die aus der Unschuldsvermutung erwachsenden Rechte nicht in gleicher Weise für juristische Personen wie für natürliche Personen gelten.
Beim derzeitigen Stand der Entwicklung des nationalen Rechts und der Rechtsprechung auf nationaler und auf Unionsebene wäre es verfrüht, auf Unionsebene…
Die Unschuldsvermutung in Bezug auf juristische Personen dürfte durch die bestehenden rechtlichen Garantien und die bestehende Rechtsprechung gewährleistet…
Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, insbesondere das Recht auf…
Die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren sind in den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden…
Diese Richtlinie gilt für Schutzmaßnahmen, die speziell darauf abzielen, eine Person vor strafbaren Handlungen einer anderen Person zu schützen, die in…
In dieser Richtlinie werden die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechte und Grundsätze gewahrt, die unter anderem die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.