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In automatisierten Verarbeitungssystemen werden zumindest über folgende Verarbeitungsvorgänge Protokolle geführt: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlungen, Kombination oder Löschung. Die Identifizierung der Person, die personenbezogene Daten abgefragt oder offengelegt hat, sollte protokolliert werden und aus dieser Identifizierung sollt sich die Begründung für die Verarbeitungsvorgänge ableiten lassen. Die Protokolle sollten ausschließlich zum Zwecke der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung, der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der Daten sowie für Strafverfahren verwendet werden. Die Eigenüberwachung umfasst auch interne Disziplinarverfahren der zuständigen Behörden.
1Folgende Verarbeitungsvorgänge nach Abs. 1 müssen protokolliert werden: 2Die Protokolle über Abrufe und Offenlegungen müssen die dafür maßgeblichen Gründe…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass in automatisierten Verarbeitungssystemen zumindest die folgenden Verarbeitungsvorgänge protokolliert werden: Erhebung,…
1Soweit personenbezogene Daten in automatisierten Dateisystemen verarbeitet werden, sind mindestens die Verarbeitungsvorgänge Erhebung, Speicherung,…
Die EUStA protokolliert die folgenden Verarbeitungsvorgänge in automatisierten Verarbeitungssystemen: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschließlich…
In automatisierten Verarbeitungssystemen sind die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
In automatisierten Verarbeitungssystemen sind die folgenden Verarbeitungsvorgänge zu protokollieren:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.