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Das Ergebnis der Verarbeitung von PNR-Daten sollte unter keinen Umständen von den Mitgliedstaaten als Mittel zur Umgehung ihrer internationalen Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls vom 31. Januar 1967 benutzt werden, noch sollte es zur Verweigerung sicherer und effektiver rechtmäßiger Wege in das Gebiet der Union gegenüber Asylsuchenden benutzt werden, damit diese dort von ihrem Recht auf internationalen Schutz Gebrauch machen können.
die Übermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der…
Die Gleichbehandlung von Personen, die internationalen Schutz genießen, in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, sollte unbeschadet…
Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli…
Unter uneingeschränkter Berücksichtigung der in der jüngeren maßgeblichen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dargelegten Grundsätze sollte…
Erklärung der Union zum Abkommen über die Verwendung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung an das United States Department of Homeland Security (im…
Die Übermittlung von PNR-Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte nur im Einzelfall und unter voller Einhaltung der von den Mitgliedstaaten in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.