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Um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten und auf Nichtdiskriminierung umfassend zu wahren, sollten Entscheidungen, aus denen sich für die betreffende Person eine nachteilige Rechtsfolge oder ein sonstiger schwerwiegender Nachteil ergeben könnten, nicht allein aufgrund der automatisierten Verarbeitung von PNR-Daten getroffen werden dürfen. Ebenso wenig sollten solche Entscheidungen — in Anbetracht der Artikel 8 und 21 der Charta — eine Diskriminierung aus Gründen wie dem Geschlecht, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, den genetischen Merkmalen, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, dem Vermögen, der Geburt, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Orientierung einer Person darstellen. Wenn die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie überprüft, sollte sie auch diese Grundsätze berücksichtigen.
Die zuständigen Behörden treffen Entscheidungen, aus denen sich eine nachteilige Rechtsfolge oder ein sonstiger schwerwiegender Nachteil für die betroffene…
Die betroffene Person sollte das Recht haben, keiner Entscheidung zur Bewertung von sie betreffenden persönlichen Aspekten unterworfen zu werden, die…
Diese Verordnung wahrt die Grundrechte und achtet die Grundsätze, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, namentlich Artikel…
Jede Verarbeitung von EES-Daten sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen und für die Erfüllung der Aufgaben der zuständigen…
Diese Richtlinie sollte für Verdächtige, beschuldigte Personen und gesuchte Personen ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer…
Die Mitgliedstaaten sollten die in der Richtlinie festgelegten Rechte ohne Diskriminierungen insbesondere wegen der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.