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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Zeitpunkte für die Anwendung delegierter Rechtsakte, die gemäß Artikel 6 Absatz 6 erlassen wurden, an die in Artikel 33 Absatz 2a festgelegte Umsetzungsfrist anzupassen. Das Verfahren des Artikels 27a findet auf delegierte Rechtsakte, die gemäß dem vorliegenden Artikel erlassen werden, Anwendung.
Folgender Artikel wird eingefügt: Anpassung der CSM an geänderte Fristen Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 delegierte Rechtsakte zu…
Die Kommission hat die Befugnis, gemäß Artikel 75 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Fristen und die Dauer, die in Anhang I Abschnitte 4 bis 7…
Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt gemäß Absatz 2. Die Kommission kann nach diesem Zeitpunkt zusätzliche delegierte…
Um der Entwicklung auf dem Schienenverkehrsmarkt Rechnung zu tragen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 80 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IC zu erlassen, um diesen nach dem 21. Mai 2026 an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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