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Die ersuchte Behörde lehnt die Übertragung des Strafverfahrens ganz oder teilweise ab, wenn nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates im Zusammenhang mit dem Sachverhalt, der dem Ersuchen um Übertragung des Strafverfahrens zugrunde liegt, kein Strafverfahren gegen die verdächtige oder beschuldigte Person eingeleitet oder weitergeführt werden kann und einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen:
Das Verhalten, aufgrund dessen das Ersuchen gestellt wurde, stellt nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates keine Straftat dar.
Die Übernahme des Strafverfahrens würde gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen.
Die verdächtige oder beschuldigte Person kann aufgrund ihres Alters für die Straftat strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Die Strafverfolgung ist nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates wegen Verjährung nicht möglich.
Die Voraussetzungen für die Verfolgung der Straftat im ersuchten Staat sind nicht erfüllt.
Die Straftat fällt nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates unter eine Amnestie.
Der ersuchte Staat besitzt für die Straftat weder die gerichtliche Zuständigkeit gemäß dem nationalen Recht noch die gerichtliche Zuständigkeit auf der Grundlage von Artikel 3.
Die ersuchte Behörde kann die Übertragung des Strafverfahrens ganz oder teilweise ablehnen, wenn einer oder mehrere der folgenden Gründe vorliegen:
Vorrechte oder Immunitäten nach dem nationalen Recht des ersuchten Staates machen ein Tätigwerden unmöglich.
Nach Auffassung der ersuchten Behörde liegt die Übertragung des Strafverfahrens nicht im Interesse einer effizienten und geordneten Rechtspflege.
Die Straftat wurde nicht ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates begangen, der Großteil der Auswirkungen der Straftat oder ein wesentlicher Teil des Schadens, die Teile der Tatbestandsmerkmale der Straftat sind, ist nicht im Hoheitsgebiet dieses Staates eingetreten, und die verdächtige oder beschuldigte Person besitzt weder die Staatsangehörigkeit dieses Staates noch hat sie dort ihren Wohnsitz.
Das Formblatt für das Ersuchen nach Artikel 8 Absatz 1 ist unvollständig oder offensichtlich unrichtig und wurde nach den Konsultationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels nicht vervollständigt oder berichtigt.
Die Handlung, aufgrund derer das Ersuchen gestellt wurde, stellt an dem Ort, an dem sie begangen wurde, keine Straftat dar, und der ersuchte Staat hat nach seinem nationalen Recht nicht die originäre gerichtliche Zuständigkeit für die Verfolgung der Straftat.
Bevor die ersuchte Behörde bei Vorliegen einer der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründe beschließt, die Übertragung des Strafverfahrens ganz oder teilweise abzulehnen, konsultiert sie, sofern angebracht, die ersuchende Behörde und ersucht die ersuchende Behörde erforderlichenfalls, unverzüglich alle erforderlichen Informationen bereitzustellen.
Liegt der in Absatz 2 Buchstabe a genannte Grund vor und ist eine Behörde des ersuchten Staates für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so ersucht die ersuchte Behörde darum, dass jene Behörde diese Zuständigkeit unverzüglich ausübt. Ist die Behörde eines anderen Staates oder einer internationalen Organisation für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so ersucht die ersuchende Behörde darum, dass jene Behörde oder internationale Organisation diese Zuständigkeit ausübt.
Die Übertragung von Strafverfahren sollte nicht aus anderen als den in dieser Verordnung vorgesehenen Gründen abgelehnt werden. Damit die Übertragung von…
Ein Mitgliedstaat, der nach seinem nationalen Recht die gerichtliche Zuständigkeit für die Verfolgung einer Straftat besitzt, kann für die Zwecke der Anwendung…
Bei Eingang der begründeten Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1, die Übertragung eines Strafverfahrens anzunehmen, oder der endgültigen Entscheidung über den…
Die ersuchte Behörde sollte die ersuchende Behörde unverzüglich, spätestens jedoch 60 Tage nach Eingang des Ersuchens um Übertragung von Strafverfahren, über…
Bevor die ersuchte Behörde beschließt, einem Ersuchen um Übertragung von Strafverfahren auf Grundlage eines der Ablehnungsgründe nicht stattzugeben, sollte sie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.