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Die Privatsphäre der Kinder in Strafverfahren sollte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtstraditionen und -ordnungen der Mitgliedstaaten so gut wie möglich geschützt werden, um unter anderem ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu erleichtern. Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen, dass Gerichtsverhandlungen, an denen Kinder beteiligt sind, grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, oder Gerichten oder Richtern die Möglichkeit einräumen, diese Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen. Dies gilt unbeschadet der öffentlichen Bekanntgabe von Urteilen gemäß Artikel 6 EMRK.
Zu diesem Zweck sehen die Mitgliedstaaten entweder vor, dass Gerichtsverhandlungen, an denen Kinder beteiligt sind, grundsätzlich unter Ausschluss der…
Das Recht des Beschuldigten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 47 der Charter und Artikel 6…
Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei strafrechtlichen Gerichtsverfahren wegen einer Straftat nach den Artikeln…
Kinder sollten das Recht haben, sich von dem Träger der elterlichen Verantwortung bei Gerichtsverhandlungen, an denen sie beteiligt sind, begleiten zu lassen.…
Die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen Kindern und ihrem Rechtsbeistand ist eine grundlegende Voraussetzung für die wirksame Wahrnehmung der…
Sofern dies mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, von der Verpflichtung, Unterstützung durch einen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.