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Das Recht des Beschuldigten, persönlich zur Verhandlung zu erscheinen, ist Teil des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel 47 der Charter und Artikel 6 EMRK in der Auslegung durch den Gerichtshof und durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Anwesenheit der betroffenen Kinder während der Verhandlung zu fördern, etwa indem sie persönlich vorgeladen werden und einem Träger der elterlichen Verantwortung oder — wenn dies dem Kindeswohl abträglich wäre — einem anderen geeigneten Erwachsenen eine Abschrift der Vorladung übermittelt wird. Die Mitgliedstaaten sollten praktische Regelungen für die Anwesenheit eines Kindes bei der Gerichtsverhandlung festlegen. Diese Regelungen könnten unter anderem Bestimmungen darüber enthalten, unter welchen Bedingungen ein Kind vorübergehend von der Verhandlung ausgeschlossen werden kann.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kinder das Recht haben, bei ihrer Verhandlung anwesend zu sein, und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um ihnen…
Kinder sollten das Recht haben, sich von dem Träger der elterlichen Verantwortung bei Gerichtsverhandlungen, an denen sie beteiligt sind, begleiten zu lassen.…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kinder das Recht haben, sich vom Träger der elterlichen Verantwortung bei Gerichtsverhandlungen begleiten zu lassen, an…
Die Privatsphäre der Kinder in Strafverfahren sollte unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Rechtstraditionen und -ordnungen der Mitgliedstaaten so gut…
Das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung kann nur dann wahrgenommen werden, wenn eine oder mehrere Verhandlungen durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass…
Unter bestimmten Umständen, die sich auch auf eine der Personen beziehen können, die Träger der elterlichen Verantwortung sind, sollte das Kind das Recht haben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.