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Können Drittstaatsangehörige nachweisen, dass sie während ihres Aufenthalts im betreffenden Mitgliedstaat Mittel erhalten, die aus einem Stipendium, einem gültigen Arbeitsvertrag oder einem verbindlichen Arbeitsplatzangebot oder einer finanziellen Verpflichtung einer für den Schüleraustausch, die Aufnahme von Praktikanten oder den Freiwilligendienst zuständigen Organisation, einer Gastfamilie oder einer Au-pair-Vermittlungsstelle stammen, sollten die Mitgliedstaaten diese Mittel bei der Beurteilung der Frage, ob die nötigen Mittel zur Verfügung stehen, berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten könnten einen Referenzbetrag für die von ihnen als „nötig“ erachteten Mittel festlegen, der für die einzelnen Gruppen von Drittstaatsangehörigen unterschiedlich hoch sein kann.
Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und…
den vom betreffenden Mitgliedstaat verlangten Nachweis erbringen, dass der Drittstaatsangehörige während seines geplanten Aufenthalts über die nötigen Mittel…
auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige während des Aufenthalts über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für das…
auf Verlangen des Mitgliedstaats nachweisen, dass der Drittstaatsangehörige über die nötigen Mittel verfügt, um die Kosten für das Studium zu tragen.
Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, ein Zulassungsverfahren für Einrichtungen vorzusehen, die Schüler, Praktikanten oder Freiwillige aus Drittstaaten…
Drittstaatsangehörige, die die Zulassung als Praktikanten beantragen, sollten einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie in den zwei Jahren vor dem Datum ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.