Erwägungsgrund 7 32016L0801
Die Zuwanderung zu den in dieser Richtlinie genannten Zwecken sollte der Erzeugung und dem Erwerb von Wissen und Kompetenzen dienen. Sie stellt für die betreffenden Migranten, ihren Herkunftsstaat und den betreffenden Mitgliedstaat eine Bereicherung dar und trägt zugleich zur Stärkung der kulturellen Bindungen und Bereicherung der kulturellen Vielfalt bei.