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Die Mitgliedstaaten sollten festlegen dürfen, dass die gesamte Aufenthaltsdauer von Studenten auf die Höchststudiendauer nach nationalem Recht beschränkt ist. In dieser Hinsicht könnte die Höchststudiendauer auch die Möglichkeit umfassen, die Studiendauer zu verlängern, um ein oder mehrere Studienjahre zu wiederholen, sofern dies im nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist.
Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass die gesamte Aufenthaltsdauer zu Studienzwecken auf die Höchststudiendauer nach nationalem Recht beschränkt ist.
Damit die Kontinuität des Studiums von Studenten, die an einem Unions- oder multilateralen Programm teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder…
Die Dauer und die sonstigen Bedingungen der Vorbereitungskurse für die unter diese Richtlinie fallenden Studenten sollten von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe…
Studenten, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit…
Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, den Aufenthaltstitel eines Studenten im Einklang mit Absatz 2 Buchstaben a, c, d, oder e zu entziehen oder dessen Verlängerung…
Jeder Mitgliedstaat legt fest, wie viele Stunden pro Woche oder wie viele Tage bzw. Monate pro Jahr eine solche Tätigkeit maximal ausgeübt werden darf; diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.