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Damit die Kontinuität des Studiums von Studenten, die an einem Unions- oder multilateralen Programm teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, sichergestellt wird, sollte für Studenten in dieser Richtlinie eine Mobilität in Bezug auf einen oder mehrere zweite Mitgliedstaaten für eine Dauer von bis zu 360 Tagen je Mitgliedstaat vorgesehen werden.
Studenten, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit…
Die Maßnahmen und Bestimmungen der Union im Bereich Zuwanderung und die Maßnahmen und Programme der Union zur Förderung der Mobilität von Forschern und…
Mit dieser Richtlinie soll die Mobilität von Forschern und Studenten innerhalb der Union erleichtert werden, indem u. a. der Verwaltungsaufwand, der mit der…
Die Mitgliedstaaten sollten festlegen dürfen, dass die gesamte Aufenthaltsdauer von Studenten auf die Höchststudiendauer nach nationalem Recht beschränkt ist.…
Damit Forscher zu Forschungszwecken problemlos von einer Forschungseinrichtung zu einer anderen wechseln können, sollten sie sich im Rahmen ihrer kurzfristigen…
In Bezug auf Forscher, die über einen vom ersten Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel verfügen und beabsichtigen, sich für mehr als 180 Tage je…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.