Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (Neufassung)
Auf dem Aufenthaltstitel sollte die Rechtsstellung des betreffenden Drittstaatsangehörigen angegeben sein. Die Mitgliedstaaten sollten zusätzliche Informationen in Papierform angeben oder elektronisch speichern können, sofern dies nicht mit zusätzlichen Bedingungen verbunden ist.
Erwägungsgrund 31 32016L0801Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen