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Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, die diese zur Ausübung einer Forschungstätigkeit beantragen, soll durch ein Zulassungsverfahren erleichtert werden, das von deren Rechtsverhältnis zur aufnehmenden Forschungseinrichtung unabhängig ist; außerdem soll zusätzlich zum Aufenthaltstitel keine Arbeitserlaubnis mehr verlangt werden. Dieses Verfahren sollte auf der Zusammenarbeit der Forschungseinrichtungen mit den Einwanderungsbehörden der Mitgliedstaaten beruhen. Den Forschungseinrichtungen sollte im Zulassungsverfahren eine wesentliche Rolle zugewiesen werden, damit die Einreise von Drittstaatsangehörigen, die die Zulassung zur Ausübung einer Forschungstätigkeit beantragen, in die Union unter Wahrung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Bereich der Zuwanderungspolitik erleichtert und beschleunigt wird. Die Forschungseinrichtungen, die zuvor von den Mitgliedstaaten zugelassen werden können sollten, sollten mit einem Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer Forschungstätigkeit eine Aufnahmevereinbarung oder einen Vertrag schließen können. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage der Aufnahmevereinbarung oder des Vertrags einen Aufenthaltstitel ausstellen, sofern die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt erfüllt sind.
Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, ein Zulassungsverfahren für öffentliche oder private Forschungseinrichtungen oder beide, die Forscher aus einem…
Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, ein Zulassungsverfahren für Einrichtungen vorzusehen, die Schüler, Praktikanten oder Freiwillige aus Drittstaaten…
Die Mitgliedstaaten können beschließen, für öffentliche und/oder private Forschungseinrichtungen, die einen Forscher im Rahmen des in dieser Richtlinie…
Mit dieser Richtlinie soll die Mobilität von Forschern und Studenten innerhalb der Union erleichtert werden, indem u. a. der Verwaltungsaufwand, der mit der…
Da in Zukunft mehr hoch qualifizierte Arbeitskräfte gebraucht werden, sollten Studenten, die in der Union ihr Studium abschließen, die Möglichkeit haben, für…
Ein Mitgliedstaat, der ein Zulassungsverfahren für Forschungseinrichtungen nach Artikel 9 eingeführt hat, befreit Antragsteller von der Pflicht, eine oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.