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Die Entscheidung 2007/198/Euratom wird wie folgt geändert:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Artikel 5b wird gestrichen.
Folgender Artikel wird eingefügt: Evaluierung (1) Evaluierungen der Durchführung dieser Entscheidung werden regelmäßig und rechtzeitig durchgeführt, damit die Ergebnisse in die Entscheidungsfindung einfließen können. (2) Sobald ausreichende Informationen über die Durchführung dieser Entscheidung im Zeitraum 2021-2027 vorliegen, spätestens jedoch 2024, nimmt die Kommission eine Zwischenevaluierung der Durchführung dieser Entscheidung vor. (3) Am Ende der Durchführung dieser Entscheidung, spätestens vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Durchführung dieser Entscheidung vor. (4) Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen der gemäß diesem Artikel durchgeführten Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.“
Folgender Artikel wird eingefügt: Kommunikation, Sichtbarkeit und Öffentlichkeitsarbeit (1) Die Empfänger von Gemeinschaftsförderung machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Förderung bekannt und stellen sicher, dass die Gemeinschaftsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält. (2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über diese Entscheidung, die gemäß dieser Entscheidung ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den dieser Entscheidung zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 1 genannten Ziele betreffen.“
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