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Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten als Referenz oder zur Auslegung die jeweiligen Erläuterungen und Beispiele im BEPS-Bericht der OECD zu Aktionspunkt 2 heranziehen, soweit sie mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und dem Unionsrecht vereinbar sind.
Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen…
Insbesondere sollte bei Maßnahmen der Union im Bereich der länderbezogenen Berichterstattung auch weiterhin künftigen Entwicklungen auf OECD-Ebene Rechnung…
Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten die von der OECD ausgearbeiteten Kommentare zum Muster für eine Vereinbarung zwischen den…
Bei Erlass der in Absatz 1 genannten Maßnahmen nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung…
Wenn die Mitgliedstaaten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der…
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.