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Bestimmte Anforderungen in Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG, wonach Triebfahrzeugführer Sprachkenntnisse auf dem Niveau „B1“ aufweisen müssen, sind in einigen Fällen, in denen Triebfahrzeugführer lediglich den Grenzbahnhof eines benachbarten Mitgliedstaats erreichen, mit einem unnötig hohen Aufwand verbunden und beeinträchtigen daher die Kontinuität des grenzübergreifenden Betriebs.
Es ist daher erforderlich, unnötige sprachliche Anforderungen in den Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr…
In Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG erhält Nummer 8 folgende Fassung: 1. Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische…
Anhang VI Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. SPRACHPRÜFUNGEN Triebfahrzeugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen…
Um die in Absatz 1 vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen, müssen Triebfahrzeugführer in der Lage sein, auf dem Niveau „B1“ des vom Europarat festgelegten…
Für Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, die Triebfahrzeugführer beschäftigen oder unter Vertrag nehmen, und vor allem für Eisenbahnunternehmen, die…
Es sollten jedenfalls die Anforderungen an das Mindestalter für Triebfahrzeugführer, die physische und arbeitspsychologische Eignung des Bewerbers, seine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.