Erwägungsgrund 1 32016L0882
Bestimmte Anforderungen in Anhang VI der Richtlinie 2007/59/EG, wonach Triebfahrzeugführer Sprachkenntnisse auf dem Niveau „B1“ aufweisen müssen, sind in einigen Fällen, in denen Triebfahrzeugführer lediglich den Grenzbahnhof eines benachbarten Mitgliedstaats erreichen, mit einem unnötig hohen Aufwand verbunden und beeinträchtigen daher die Kontinuität des grenzübergreifenden Betriebs.